Alodo – Eine Chance für die Kinder in Benin e.V.

Satzung

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen "ALODO - Eine Chance für die Dorfkinder in Benin".

Er hat seinen Sitz in Bielefeld.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.

Der eingetragene Name lautet:

ALODO- Eine Chance für die Dorfkinder in Benin e.V.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Es ist Zweck des Vereins, den Dorfkindern aus mittellosen Familien in Benin eine Chance auf Bildung und Ausbildung zu geben.

Der Verein setzt sich für die Bekämpfung der sozialen Unausgewogenheit im Bildungswesen ein.

  • Bekämpfung des Analphabetismus auf den Dörfern
  • Schulbänke für Grundschulen auf den Dörfern
  • Errichtung von wetterfesten Schulgebäuden
  • Versorgung der Schulen mit sanitären Anlagen
  • Einrichtung von Leseräumen und Büchereien
  • Einrichtung eines Berufsbildungszentrums
  • Förderung von Schulpartnerschaften zwischen afrikanischen und europäische Schulen

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die finanzielle, soziale und ideelle Förderung der benachteiligten Dorfkinder in Benin,
  • die finanzielle, soziale und ideelle Förderung von Personen und Einrichtungen, die im Sinne der oben genannten Vereinsziele tätig sind,
  • eigene Aktivitäten des Vereins im Sinne der Vereinsziele (z. B. Pressearbeit, Vortragsveranstaltungen, Aktionen, Vermittlung von Paten- und Partnerschaften, jur. Beistand).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der "steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand des Vereins ist ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.

Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der den Vorstand gerichtet werden soll. In den Antrag muss sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichten.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann Personen , die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben , zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Auflösung der juristischen Person
  • Austritt
  • Streichung der Mitgliedschaft
  • Ausschluss aus dem Verein
  • Tod des Mitglieds

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Erinnerung mit der Zahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der Erinnerung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschlussdes Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer First von vier Wochen schriftlich Berufung eingelegt werden. Diese hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sieben natürlichen Personen, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens einem und höchstens fünf weiterenVorstandsmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben.

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine(n) Geschäftsführer(in)bestellen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus dem Verein aus, so endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Der Vorstand wählt dann ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vo seinem Stellvertreter, einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied/Ehrenmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  • Bestellung von zwei Rechnungsprüfer(n)innen, die nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer(innen) haben die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und werden auf zwei Jahre gewählt.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe  der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens (Datum     des Poststempels) folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gewordene Adresse gerichtet ist. ie Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 Abs. 2 und 13 entsprechend.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Zu einer Änderung der Satzung, zu einer Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Zu einer Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder persönlich oder durch Vertretung anwesend sind. Die Vertretung kann auch durch schriftliche Vollmacht erfolgen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von der (der) Versammlungsleiter(in) und dem (der) Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

§ 14 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen unmittelbar dem zuletzt geförderten Projekt in Benin zu.

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